Gleichbehandlungsbericht
Gemäß § 7a Abs. 5 EnWG
Unterliegt ein Netzbetreiber den operationellen Entflechtungsregeln des § 7a EnWG., so ist als Teil dieser Entflechtungsvorgaben ein Bericht über die Maßnahmen nach dem Gleichbehandlungsprogramm zu veröffentlichen. Dieser beschreibt die Maßnahmen zur Sicherstellung einer diskriminierungsfreien Ausübung des Netzbetriebes.
Die Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH ist von dieser Vorschrift ausgenommen.