Entgelte für die Erbringung von Ausgleichsleistungen

Gemäß § 23 EnWG

Vor dem Hintergrund der Pflicht zur Veröffentlichung der Regelungen und Entgelte für die Erbringung von Ausgleichsleistungen, sofern dem Netzbetreiber der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, werden an dieser Stelle die betreffenden Informationen bereitgestellt.

Ausgleichsleistungen sind dabei „Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört“.

Der Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH obliegt kein Ausgleich des Energieversorgungsnetzes.